Sachwertermittlung gem. §§ 35 ‑ 39 ImmoWertV 21

Sachwertwertverfahren

 

Entsprechend den Gepflogenheiten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist der Verkehrswert des Bewertungsgrundstücks mit Hilfe des Sachwertverfahrens zu ermitteln, weil derartige Objekte üblicherweise nicht zur Erzielung von Erträgen, sondern zur (persönlichen oder zweckgebundenen) Eigennutzung bestimmt sind.


Das Sachwertverfahren (gem. §§ 35 - 39 ImmoWertV 21) basiert im Wesentlichen auf der Beurteilung des Substanzwerts. Der vorläufige Sachwert (d. h. der Substanzwert des Grundstücks) wird als Summe aus dem Bodenwert, dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen und dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ermittelt. 

 

Zudem sind besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen. 
 

Dazu zählen: 

  • besondere Ertragsverhältnisse 

          (z. B. Abweichungen von der marktüblich erzielbaren Miete),

  • Baumängel und Bauschäden,
  • grundstücksbezogene Rechte und Belastungen,
  • Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke und
  • Abweichungen in der Grundstücksgröße,

          insbesondere wenn Teilflächen selbstständig verwertbar sind.

 

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© Volker Büttner

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